Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

01. Allgemeines

02. Angebot und Vertragsabschluß

03. Installation, Schulung und Beratung

04. Leistungsumfang

05. Lieferfrist

06. Preise

07. Zahlung

08. Annahmeverzug des Kunden

09. Gefahrenübergang

10. Eigentumsvorbehalt

11. Umfang der Rechtseinräumung

12. Haftung

13. Schutzrechte Dritter

14. Abtretbarkeit von Ansprüchen

15. Schlussbestimmungen



 

01. Allgemeines 
1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der rocon--gruppe. d. h. für die Unternehmen Rocon Rost Consulting GmbH, rocon kauf GmbH, Rocon Nord GmbH & Co. KG, Antros Consulting GmbH und creating networks GmbH.

1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.

1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen von Rocon bedürfen der Schrfitform.

 

1.4 Rocon ist berechtigt, diese AGB zu ändern, indem sie den Kunden, im Einzelnen, schriftlich über die Änderungen informiert. Die Änderungen treten einen Monat nach Mitteilung in Kraft. Erfolgen die Änderungen zu Ungunsten des Kunden, kann dieser den Vertrag binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung kündigen. Kündigt der Kunde nicht, wird die Änderung ihm gegenüber mit Ablauf der Monatsfrist wirksam.

 

  

02. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Angebote von Rocon sind - insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen - unverbindlich.

2.2 Die ausdrückliche Zusicherung von Eigenschaften bedarf der schriftlichen Bestätigung durch Rocon.

2.3 Der Umfang der von Rocon zu erbringenden Leistungen wird allein durch die schriftlichen Verträge festgelegt. Soweit abgeschlossen, gelten in nachstehender Reihenfolge, die Vertriebspartnervereinbarungen, die Einzellizenzbedingungen für Sage, ATOSS, HaPeC und s+p Software, der Softwaresupportvertrag und ergänzend diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.4 Rocon behält sich durch die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte, Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung vor.



3. Installation, Schulung und Beratung
3.1 Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch Rocon als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der gelieferten Software gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet.

3.2 Sofern Rocon Schulungs-, Beratungs- oder Installationsleistungen erbringt, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Räumlichkeiten und Infrastruktur, Unterlagen und Personal bereitgestellt sind. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nach Satz 1 nicht ordnungsgemäß, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen von Rocon angemessen. Rocon kann den durch die Verzögerung verursachten Mehraufwand insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des eigenen Personals oder der eigenen Sachmittel in Rechnung stellen. Ansprüche von Rocon aus § 643 BGB bleiben unberührt.

3.3 Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

 

 

04. Leistungsumfang
4.1 Rocon ist berechtigt, sich zur Erfüllung der von ihr geschuldeten Leistungen der Hilfe Dritter zu bedienen.

4.2 Rocon ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

4.3 Zu Testzwecken gelieferte Produkte (Hardware, Software, Datenträger, Unterlagen etc.) bleiben eigentum von Rocon. Rocon behält sich vor, Software so auszurüsten, dass die Programme nach Ablauf der vereinbarten Testdauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der Kunde kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten.

 


05. Lieferfrist
5.1 Von Rocon angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich. Für den Fall, dass der voraussichtliche Liefertermin von Rocon um mehr als 4 Wochen überschritten wird, ist der Kunde berechtigt, Rocon eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen.

5.2 Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5.3 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und aller sonst von Rocon nicht zu vertretender Hindernisse, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichm Einfluss sind, insbesondere bei Streik und Aussperrung bei Rocon, ihren Lieferanten oder deren Unterlieferanten.


06. Preise
 6.1 Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs- und Frachtspesen. Maßgebend sind die Preise der aktuellen Preisliste zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sonstige Lieferungen und Leistungen, für die zum Zeitpunkt ihrer Bestellung kein Preis vereinbart wurde, werden zu den am Tage der Erbringung gültigen Listenpreise  berechnet.

6.2 Schulungs- und Installations- und andere Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach Aufwand und entsprechender schriftlicher Vereinbarung berechnet.

6.3 Rocon ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.

6.4 Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden, z. B. aufgrund von Überzahlungen, Doppelzahlungen etc. werden dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben und soweit möglich mit der nächsten fälligen Forderung verrechnet.

 

 

07. Zahlung 
7.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Warenlieferungen sowie Support- und andere Dienstleistungen sofort zu begleichen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Rocon berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen, sofern nicht der Kunde einen gringeren Schaden oder Rocon einen höheren Schaden nachweist.

7.2 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen bzw. diese mit Forderungen von Rocon verrechnen. Zurückbehaltungsrechte darf der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

7.3 Schuldet der Kunde Rocon mehrere Zahlungen gleichzeitig, wird - sofern der Kunde keine Tilgungsbestimmung getroffen hat - zunächst die fällige Schuld (unter mehreren fälligenSchulden die jeweils ältere Schuld) getilgt.

 

 

08. Annahmeverzug des Kunden 
8.1 Kommt ein Kunde mit der Annahme bestellter Ware in Verzug, so ist Rocon nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tage berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz geltend zu machen. Dieser beträgt 30 % des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder Rocon einen höheren Schaden nachweist.

 

 

09. Gefahrübergang;Abnahme von Leistungen, Pflichtverletzung; Nachbesserung bei Dienstleistungen 
9.1 Ist der Kunde kein Verbraucher, erfolgen alle Lieferungen auf Kosten und Gefahr des Kunden.

9.2 Von Rocon auftragsgemäß installierte Produkte wird der Kunde gemeinsam mit einem Mitarbeiter von Rocon unverzüglich testen. Funktionieren die Produkte im Wesentlichen vertragsgerecht, wird der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären.
Verweigert der Kunde die Abnahme, hat er Rocon unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Werktagen nach Installation konkrete Fehler mit genauer Beschreibung in einem Fehlerprotokoll zu melden. Geht innerhalb des genannten Zeitraums weder eine Abnahmeerklärung noch eine Fehlermeldung bei Rocon ein, gilt das Werk als abgenommen. Bei unwesentlichen Mängeln darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

9.3 Soweit anderweitig keine speziellen Regelungen getroffen sind, haftet Rocon bei Mängeln ihrer Software bzw. Dienst- oder Werkleistungen nach Maßgabe der für die geltenden besonderen Bestimmungen.

9.4 Bei schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten hat der Kunde Rocon in jedem Fall zunächst zur kostenlosen Nachbesserung bez. Ersatzlieferung aufzufordern.

9.5 Gewährleistungsansprüche, die dem Kunden aus der Erbringung von Leistungen durch Rocon im Regelungsbereich dieser Bedingungen zustehen, verjähren innerhalb eines Jahres.

 


10. Eigentumsvorbehalt 
10.1 Rocon behält sich das Eigentum an den gelieferten Programmträgern sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Kaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Foderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Rocon in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt der Kunde die in der Produktlizenz spezifizierten Nutzungsrechte.

10.2 Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für Rocon zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an Rocon ab. Rocon nimmt die Abtretung an.

10.3 Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware beziehungsweise der Weiterlizensierung der Software entstehenden Forderungen an Rocon ab. Er ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von Rocon hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben. Rocon ist berechtigt. die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offen zu legen.

10.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist Rocon berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. Rocon ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerfen und unter Anrechnung auf offene Forderungen diese aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.

10.5 Bei einem Rücknahmerecht Rocons gemäß vorstehendem Absatz ist Rocon berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeiter von Rocon den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.

10.6 Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.


11. Umfang der Rechtseinräumung
11.1 Rocon behält an der gelieferten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise - auch Dritter - sind zu beachten. Soweiit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der Software. Im übrigen richtet sich das Nutzungsrecht des Kunden nach den Lizenzbedingungen für Rocon Software für die jeweiligen Produkte.

 


12. Haftung 
12.1 Rocon haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften.

12.2 Für einfach fahrlässige Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten haftet Rocon, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Höhe nach nur für vertragstypische, d. h. vorhersehbare Schäden.

12.3 Rocon haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Vertragspflichten.

12.4 Rocon haftet nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen - insbesondere Programm- und Datensicherung - hätte verhindern können.

12.5 Die Regelungen dieser Ziffer 12 gelten auch zugunsten der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Rocon.

12.6 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

 


13. Schutzrechte Dritter 
13.1 Der Kunde verpflichtet sich, Rocon von Schutzrechtsberührungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen und Rocon auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. Rocon ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Software-Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.

 

 

14. Abtretbarkeit von Ansprüchen
 14.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Rocon geschlossene Verträge als Ganzes oder einzelne Rechte oder Pflichten hieraus abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus mit Rocon geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung von Rocon ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

 

 

15. Schlussbestimmungen
15.1 Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

15.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980.)

15.3 Erfüllungsorte für alle Lieferungen und Leistungen sind für Rocon Rost Consulting GmbH, rocon kauf GmbH und creating networks GmbH Rotenburg/Wümme, für die Antros Consulting GmbH Hamburg und für die Rocon Nord GmbH & Co. KG Oldenburg.

15.4 Falls der Kunde im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Rotenburg/Wümme bzw. Oldenburg vereinbart.